Unsere Statuten

1.    Name und Sitz

Unter dem Namen Sani-Cat besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bichelsee. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.


2.    Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt in erster Linie das Thema Tiergestützte Interventionen mit Katzen in der Schweiz mehr Gehör und Anerkennung zu schaffen. Der Verein soll als Plattform für interessierte dienen und einen Austausch untereinander ermöglichen und fördern. Auch sollen jegliche Einnahmen der Ausbildung von Therapiekatzen zugunsten kommen. Ziel ist es die Ausbildung von Therapiekatzen in der Schweiz voran zu treiben und zu professionalisieren. Interessierte sollen eine Plattform um sich auszutauschen erhalten.

Jegliche Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

 

3.    Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

-          Mitgliederbeiträge 

-          Gönnerbeiträge

-          Erträge aus eigenen Veranstaltungen

-          Subventionen

-          Erträge aus Leistungsvereinbarungen 

-          Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


4.    Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. 

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht sind jedoch vom Mitgliederbeitrag befreit. Der Titel des Ehrenmitgleides ist ein Jahr gültig und wird jedes Jahr an der Generalsversammlung abgestummen ob die Mitgleidschaft nochmal um ein Jahr verlängert wird oder ob dem Mitglied die Wahl gestellt wird ein Aktiv Mirglied zu werden und somit Beitragspflichtig wird.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.


5.    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

-         bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

-         bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6.    Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen und es werden keine Mitgliedsbeiträge Rückvergütet.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. 

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

 

7.    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

8.    Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Über den Ort und das Datum der Durchführung wird jedes Mitglied immer anfangs Jahr per Mail  oder Per Post in der Infozeitschrift informiert.

Der Vorstand kann  jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a)    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)    Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c)    Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d)    Entlastung des Vorstandes

e)    Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.

f)     Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g)    Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h)    Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

i)      Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j)      Änderung der Statuten

k)    Entscheid über Ausschlussrekurse

l)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9.    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. 

 

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a)    Präsidium

b)    Vizepräsidium

c)    Finanzen

d)    Aktuariat

 

Der Vorstand konstituiert sich selber

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. 

 

10.  Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. 

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr Wiederwahl ist zulässig.

 

11.  Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

12.  Haftung


Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

 

13.  Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse werden den Vereinsmitgliedern nicht bekanntgegeben. Besteht jedoch seitens der Mitglieder das Verlangen diese Daten allen Mitgliedern zugänglich zu machen kann dies an der Mitgliederversammlung bestummen werden.

Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

 

14.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.